Ratgeber · 5. Juli 2026

Wohnfläche richtig berechnen — was wirklich zählt

Bei Verkauf und Vermietung entscheidet jede korrekt gezählte Fläche über den Preis. Doch Küche, Bad, Balkon und Dachschräge werden unterschiedlich gewertet. Die Regeln der Wohnflächenverordnung — kurz und praxisnah.

Veröffentlicht 5. Juli 2026Steffen Batat, Immobilienfachwirt (IHK), §34i GewOLesedauer: 5 Min

Küche und Bad — voll dabei

Eine häufige Unsicherheit: Zählen Küche und Bad mit? Ja, in voller Fläche. Nach § 2 der Wohnflächenverordnung gehören alle Räume, die zum Wohnen bestimmt sind, zur Wohnfläche — dazu zählen Küche, Bad, Flur, Abstellräume innerhalb der Wohnung und natürlich Wohn- und Schlafräume.

Das ist mehr als eine Formalie: Eine falsch angegebene Wohnfläche kann bei Verkauf und Vermietung zu Streit und Preisabschlägen führen. Wer korrekt misst, argumentiert sicherer.

Terrasse und Balkon — nur anteilig

Freiflächen werden nicht voll gerechnet. Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen fließen nach § 4 WoFlV in der Regel zu einem Viertel (25 %) in die Wohnfläche ein, in besonderen Fällen — etwa bei hochwertiger Nutzbarkeit — bis zu 50 %.

Eine 12 m² große Terrasse zählt also meist mit 3 m² zur Wohnfläche. Wer sie voll ansetzt, überschätzt die Fläche — und riskiert später eine Reklamation.

Dachschrägen und Kellerräume

Unterm Dach entscheidet die Höhe: Flächen mit einer Raumhöhe unter 1 Meter zählen nicht, zwischen 1 und 2 Meter zur Hälfte und ab 2 Meter voll. So kommt ein ausgebautes Dachgeschoss oft auf deutlich weniger anrechenbare Fläche, als die Grundfläche vermuten lässt.

Kellerräume, Waschküche, Heizungsraum und Garage gehören nicht zur Wohnfläche — auch wenn sie nutzbar und gepflegt sind.

Warum die Wohnfläche den Wert bestimmt

Der Verkaufspreis wird fast immer über den Quadratmeterpreis kommuniziert. Ist die Wohnfläche zu hoch angesetzt, wirkt die Immobilie im Vergleich teuer — ist sie zu niedrig, verschenken Sie Geld. Eine saubere, nachvollziehbare Flächenberechnung ist deshalb die Grundlage jeder seriösen Bewertung.

Als Sachverständiger prüfe ich die Fläche nach WoFlV und ordne sie in den realen Markt in Halle, Leipzig und dem Saalekreis ein — damit Ihr Angebotspreis von Anfang an steht.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine, sorgfältig recherchierte Informationen wieder und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung im Einzelfall. Regeln zu Ruhezeiten, Nachbarrecht und Wohnflächen können je nach Bundesland, Gemeinde und Hausordnung abweichen. Im Zweifel prüfen wir Ihren konkreten Fall gemeinsam oder verweisen an Fachanwalt bzw. Sachverständigen. Autor: Steffen Batat — Immobilienfachwirt (IHK), Sachverständiger für Immobilien, §34i GewO, seit 1994 im mitteldeutschen Markt.
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Zählt die Küche zur Wohnfläche?+
Ja, Küche und Bad zählen voll zur Wohnfläche (§ 2 WoFlV), da es vollwertige Wohnräume sind.
Wie wird die Terrasse gerechnet?+
Terrassen und Balkone zählen in der Regel zu 25 %, höchstens zu 50 % zur Wohnfläche (§ 4 WoFlV).
Zählt der ausgebaute Keller mit?+
Kellerräume zählen grundsätzlich nicht zur Wohnfläche — auch wenn sie ausgebaut und nutzbar sind.

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