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Maklerrecht

Die Maklerprovision — wer zahlt was, und warum

Seit Dezember 2020 regeln die §§ 656a bis 656d BGB bundesweit, wie sich Käufer und Verkäufer die Maklerprovision teilen. Was das für Ihren Verkauf oder Kauf in Halle, Leipzig und dem Saalekreis bedeutet — mit Rechenbeispielen und einer Checkliste für den Maklervertrag.

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Seit Dezember 2020 gilt bundesweit dasselbe

Vor der Reform war die Verteilung der Maklerprovision regional sehr unterschiedlich — in manchen Bundesländern zahlte üblicherweise der Käufer alles, in anderen teilten sich beide Seiten die Kosten. Seit dem 23. Dezember 2020 regeln die §§ 656a bis 656d BGB das einheitlich, wenn ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung an einen Verbraucher verkauft wird.

§ 656a BGB

Textform ist Pflicht

Ein Maklervertrag über ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ist nur wirksam, wenn er in Textform geschlossen wird — E-Mail, Brief, SMS oder ein Online-Formular mit Bestätigung genügen, eine handschriftliche Unterschrift ist nicht nötig. Mündliche Absprachen und der Handschlag am Gartentor sind dagegen nichtig. Diese Formvorschrift gilt unabhängig davon, ob der Käufer Verbraucher ist.

§ 656b BGB

Für wen die Teilungsregeln gelten

Die beiden folgenden Vorschriften — Halbteilung und Abwälzungsgrenze — greifen nur, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Kauft ein Unternehmen oder ein gewerblicher Investor, bleibt die Provisionsverteilung frei verhandelbar.

§ 656c BGB

Halbteilung bei Doppelbeauftragung

Beauftragen beide Seiten denselben Makler, dürfen sie nur in gleicher Höhe zur Provision verpflichtet werden. Erlässt oder reduziert der Makler einer Partei die Provision, gilt das automatisch auch für die andere. Eine ungleiche Aufteilung macht die gesamte Vereinbarung unwirksam.

§ 656d BGB

Höchstens die Hälfte abwälzbar

Hat nur eine Seite den Makler beauftragt, kann vertraglich vereinbart werden, dass die andere Seite einen Teil übernimmt — höchstens jedoch die Hälfte der Gesamtprovision. Eine vollständige Abwälzung ist ausgeschlossen.

Diese Regeln sind zwingendes Recht. Sie lassen sich vertraglich nicht abbedingen, und eine unwirksame Vereinbarung nachträglich zu reparieren, ist nach der Rechtsprechung praktisch ausgeschlossen. Wer hier schludert, verliert den Provisionsanspruch — ganz oder teilweise.

Der Punkt, den Käufer kennen sollten

Wird ein Teil der Provision auf die nicht beauftragende Seite abgewälzt, sagt das Gesetz nicht nur wie viel, sondern auch wann: Die Zahlungspflicht der anderen Seite wird erst fällig, wenn der Auftraggeber nachgewiesen hat, dass er seinen eigenen Anteil bereits gezahlt hat.

Als Käufer müssen Sie also nicht in Vorleistung gehen. Erst zahlt der Verkäufer seinen Anteil und weist das nach, dann wird Ihre Rechnung fällig. In der Praxis läuft beides über die Kaufpreisabwicklung beim Notar: Der Verkäufer begleicht seinen Anteil aus dem erhaltenen Kaufpreis, anschließend erhält der Käufer seine Rechnung. Eine Abwicklung Zug um Zug ist ebenfalls zulässig.

Die drei Konstellationen — mit Zahlen

Üblich sind in unserer Region 3,57 Prozent inklusive Mehrwertsteuer je Seite, also 3,0 Prozent netto. Die Höhe ist frei verhandelbar — die Aufteilung nicht.

1. Nur der Verkäufer beauftragt

Der Regelfall. Der Verkäufer schuldet die Provision und kann vertraglich bis zu die Hälfte auf den Käufer übertragen.

Kaufpreis 400.000 €, Gesamtprovision 7,14 %
Gesamtprovision28.560 €
Anteil Verkäufer14.280 €
Anteil Käufer, höchstens die Hälfte14.280 €

2. Nur der Käufer beauftragt

Kommt seltener vor, etwa bei einem Suchauftrag. Dann schuldet der Käufer die Provision, und nach derselben Logik lassen sich höchstens 50 Prozent auf den Verkäufer übertragen.

3. Beide beauftragen

Beide Seiten zahlen denselben Prozentsatz — jede Abweichung macht die Vereinbarung unwirksam.

Kaufpreis 400.000 €, je 3,57 % inkl. MwSt.
Verkäufer14.280 €
Käufer14.280 €
Summe28.560 €

Wo die Teilungsregeln nicht greifen

Die §§ 656c und 656d schützen Verbraucher beim Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Außerhalb dieses Bereichs bleibt die Provisionsverteilung frei verhandelbar — etwa bei Gewerbe- und Büroimmobilien, bei größeren Mehrfamilienhäusern, bei unbebauten Grundstücken und immer dann, wenn der Käufer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB auftritt.

Die Textform nach § 656a gilt hingegen bei jedem Maklervertrag über ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung — unabhängig davon, wer kauft.

Ob ein konkretes Objekt unter die Verbraucherregeln fällt, ist nicht immer eindeutig — etwa bei einem Zweifamilienhaus oder wenn der Käufer teils gewerblich handelt. Im Zweifel gehört das vor Vertragsschluss geklärt, nicht danach.

Checkliste: Maklervertrag prüfen

Bevor Sie unterschreiben — bei uns oder anderswo:

Form und Inhalt

  • Der Vertrag liegt in Textform vor: E-Mail, Brief, SMS oder Formular mit Bestätigung
  • Beide Vertragsparteien sind eindeutig benannt
  • Provisionshöhe und Berechnungsgrundlage stehen klar drin
  • Es ist ausgewiesen, wer beauftragt: eine Seite oder beide

Verteilung

  • Bei Doppelbeauftragung: identischer Prozentsatz für beide Seiten
  • Bei Einzelbeauftragung: der Anteil der anderen Seite liegt bei höchstens 50 Prozent
  • Die Fälligkeit ist nach § 656d geregelt — Nachweis der Zahlung des Auftraggebers zuerst
  • Die Zahlungsmodalität ist benannt: über den Notar, direkt oder Zug um Zug

Anwendungsbereich

  • Objektart geklärt: Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung, oder ein Ausnahmefall
  • Status des Käufers geklärt: Verbraucher oder Unternehmer

Wie wir es halten

Beim Verkauf arbeiten wir mit einem Verkäuferauftrag und teilen die Provision hälftig — das entspricht § 656d und ist in unserer Region marktüblich. Sie erhalten den Maklervertrag in Textform, mit klar ausgewiesener Höhe, Berechnungsgrundlage und Fälligkeit.

Bei der Vermietung gilt etwas anderes: Dort greift das Bestellerprinzip — wer den Makler beauftragt, zahlt ihn. Bei uns sind das zwei Netto-Kaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer, getragen vom Vermieter.

Was Ihre Immobilie realistisch wert ist und welche Provision daraus folgt, rechnen wir vor dem Auftrag durch — Preisspannen je Stadtteil finden Sie in unserer Preisübersicht für Halle und auf den Ortsseiten.

Häufige Fragen zur Maklerprovision

Wer zahlt beim Hauskauf die Maklerprovision? +
Beim Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung durch einen Verbraucher gilt seit Dezember 2020: Hat nur eine Seite den Makler beauftragt, kann sie höchstens die Hälfte der Provision auf die andere Seite übertragen. Beauftragen beide, zahlen beide denselben Prozentsatz. In unserer Region ist die hälftige Teilung bei einem Verkäuferauftrag der Regelfall.
Wie hoch ist die Maklerprovision üblicherweise? +
In Halle, Leipzig und dem Saalekreis sind 3,57 Prozent inklusive Mehrwertsteuer je Seite üblich, also 3,0 Prozent netto — zusammen 7,14 Prozent. Bei 400.000 € Kaufpreis sind das je 14.280 €. Die Höhe ist frei verhandelbar; gesetzlich festgelegt ist nur, dass beide Seiten bei Doppelbeauftragung gleich viel zahlen und bei Einzelbeauftragung höchstens die Hälfte abgewälzt werden darf.
Muss ein Maklervertrag schriftlich sein? +
Er muss in Textform vorliegen — das ist etwas anderes als Schriftform. E-Mail, Brief, SMS oder ein Online-Formular mit Bestätigung genügen, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Mündliche Absprachen sind bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen dagegen nichtig, § 656a BGB.
Muss ich als Käufer in Vorleistung gehen? +
Nein. Wird ein Teil der Provision auf Sie abgewälzt, wird Ihre Zahlungspflicht erst fällig, wenn der Auftraggeber — meist der Verkäufer — nachgewiesen hat, dass er seinen eigenen Anteil bezahlt hat. Üblicherweise läuft das über die Kaufpreisabwicklung beim Notar.
Was passiert, wenn der Vertrag gegen diese Regeln verstößt? +
Die Vereinbarung wird ganz oder teilweise unwirksam, und der Provisionsanspruch entfällt entsprechend — auch wenn der Makler bereits vermittelt hat. Nachträglich reparieren lässt sich das nach der Rechtsprechung praktisch nicht. Deshalb gehört die Prüfung vor die Unterschrift.
Gilt das auch für Gewerbeimmobilien und Grundstücke? +
Die Teilungsregeln der §§ 656c und 656d gelten nur beim Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen durch Verbraucher. Bei Gewerbe- und Büroimmobilien, größeren Mehrfamilienhäusern, unbebauten Grundstücken oder gewerblich auftretenden Käufern bleibt die Verteilung frei verhandelbar.
Wer zahlt den Makler bei der Vermietung? +
Dort gilt das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn — bei der Wohnungsvermietung also in aller Regel der Vermieter. Das ist eine eigene Regelung und hat mit den §§ 656a bis 656d nichts zu tun.

Zum Mitnehmen

Broschüre: Die Maklerprovision — rechtliche Grundlagen

Sieben Seiten mit allen vier Paragrafen, Rechenbeispielen und der Prüf-Checkliste zum Ausdrucken.

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7 Seiten · kostenfrei · keine Anmeldung nötig

Hinweis: Diese Seite gibt die gesetzliche Lage allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob die Verbraucherregeln auf Ihren Fall zutreffen und wie Ihr konkreter Maklervertrag zu bewerten ist, klärt ein Rechtsanwalt oder Notar. Wir sind Immobilienmakler und Sachverständige.